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StufAVO-Feu NRW§ 7 Handwerkliche Kompaktausbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StufAVO-Feu%20NRW/7#abs-1 (1) Die handwerkliche Kompaktausbildung ist in die Ausbildungsabschnitte
1. Einführungslehrgang,
2. Ausbildungsfeld Elektro,
3. Ausbildungsfeld Sanitär/Heizung/Klima,
4. Ausbildungsfeld Holz,
5. Ausbildungsfeld Metall und
6. Prüfung
gegliedert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StufAVO-Feu%20NRW/7#abs-2 (2) In jedem der Ausbildungsabschnitte des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 absolvieren die Auszubildenden betriebliche Ausbildungen von insgesamt sechs Wochen Dauer in dafür geeigneten, handwerklich ausgerichteten Betrieben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StufAVO-Feu%20NRW/7#abs-3 (3) Im Übrigen richten sich die Dauer, der Umfang und die Inhalte der einzelnen Ausbildungsabschnitte nach dem Ausbildungs- und Stoffplan der Anlage 1. Abweichungen von der zeitlichen Abfolge der Ausbildungsabschnitte sind zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StufAVO-Feu%20NRW/7#abs-4 (4) Spätestens zur Mitte der zu beurteilenden Ausbildungsabschnitte führt die Leiterin oder der Leiter der die jeweilige praktische handwerkliche Kompaktausbildung durchführenden Ausbildungsstätte mit den Auszubildenden ein Zwischenbeurteilungsgespräch, um Auskunft über den aktuellen Ausbildungsstand und Verbesserungsmöglichkeiten zu geben. Zum Ende der einzelnen Ausbildungsabschnitte erstellt die Leiterin oder der Leiter der die jeweilige praktische handwerkliche Kompaktausbildung durchführenden Ausbildungsstätte einen abschließenden Befähigungsbericht und bewertet damit die Leistungen der Auszubildenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StufAVO-Feu%20NRW/7#abs-5 (5) Die Bewertung der Leistungen richtet sich nach § 5 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen, der Befähigungsbericht ist nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen.